G R U N D R E C H T A U F D A T E N S C H U T Z
Das Grundrecht auf Datenschutz ist im deutschen Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch gibt es Prinzipien, die sich aus anderen grundrechtlich geschützten Bereichen herleiten lassen, die im Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Diese wären:
Das Recht Auf Informationelle Selbstbestimmung
Das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung lässt sich mit dem Satz zusammenfassen:“ Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weis“. Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 sagt dazu:
"Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine besondere Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar."
Das Zweckentfremdungsverbot
Das Zweckentfremdungsverbot legt eine bereichsspezifische und präzise Bestimmung des Verwendungszweckes personenbezogener Daten fest. Der Beweis für die Tauglichkeit der gesammelten Daten für den angegebenen Verwendungszweck muss die Stelle erbringen. Dies wird durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten kontrolliert.Die Informationelle Gewaltenteilung
Dieses Prinzip läst sich mit folgendem Satz zusammenfassen:“Innerhalb einer Behörde oder Verwaltung darf nicht jede Stelle im Interesse des Schutzes des Einzelnen und der gegenseitigen Machtkontrolle alles über jeden wissen.“